Gesetzliche Richtlinien

 

Laut Psychotherapiegesetz:
§1 Berufsumschreibung
Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste

und geplante Behandlung von psychosozial
http://www.fischer-psychotherapie.at/images/gesetzbuch.jpgoder auch psychosomatisch bedingten

Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutisch

Methode in einer Interaktion zwischen einem oder

mehreren Behandelten und einem oder mehreren

Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende
Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte

Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und

 die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des

Behandelten zu fördern.

Gemeint ist eine Behandlung von psychosozialen
oder psychosomatischen Verhaltensstörungen
und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-therapeutischen Methoden.

Wichtig:
Es herrscht strikte Geheimhaltungspflicht für den/ie Psychotherapeuten/in, auch bei

Kindern und Jugendlichen, außer es besteht Gefahr für Leib und Leben.

 

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