Gesetzliche Richtlinien
Laut Psychotherapiegesetz:
§1 Berufsumschreibung
Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende,
bewusste
und geplante Behandlung von psychosozial
oder auch
psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutisch
Methode in einer Interaktion zwischen einem oder
mehreren Behandelten und einem oder mehreren
Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende
Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte
Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung,
Entwicklung und Gesundheit des
Behandelten zu fördern.
Gemeint ist eine Behandlung von psychosozialen
oder psychosomatischen Verhaltensstörungen
und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-therapeutischen Methoden.
Wichtig:
Es herrscht strikte Geheimhaltungspflicht für den/ie Psychotherapeuten/in, auch
bei
Kindern und Jugendlichen, außer es besteht Gefahr für Leib
und Leben.